Independence Yacht Charter
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Allgemeine Charterbedingungen

K3Vermögen GmbH & Co. KG - Independence Yacht Charter

Gültig ab 2023 - Alle Verträge über die mietweise Überlassung der Independence Yacht

§ 1 Pflichten des Vercharterers

  1. Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, seetüchtig und vollgetankt übergeben.
  2. Die Übergabe der Yacht erfolgt am ersten Chartertag ab ca. 16.00 Uhr im vereinbarten Ausgangshafen. Der Zeitpunkt der Übernahme der Yacht durch den Charterer kann sich auf Grund von Reparatur- oder sonstigen Arbeiten verschieben, eine Zeitdifferenz von bis zu 6 Stunden gilt hierbei als vertragsgemäß. Die Rücknahme der Yacht erfolgt am letzten Chartertag zwischen 09.00 Uhr und 10.00 Uhr.
  3. Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfalls bei der Vorcharter etc.) kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind dem Charterer die geleisteten Zahlungen zu erstatten.
  4. Bei der Übergabe wird der Vercharterer den Charterer und den von diesem benannten Schiffsführer, unter gleichzeitiger Kontrolle deren wesentlicher technischer Funktionen und Ausrüstungsgegenstände, in den Gebrauch der Yacht einweisen. Hierüber wird ein von beiden Parteien sowie dem Schiffsführer zu unterzeichnendes Übergabeprotokoll angefertigt.
  5. Mit der Yacht werden die zugehörigen Schiffspapiere, alle zum Befahren des vertraglich vereinbarten Chartergebietes erforderlichen, gültigen Zertifikate, Nachweise, Listen, Bedienungsanleitungen und sonstigen Dokumente der Yacht ausgehändigt.

§ 2 Pflichten des Charterers

Der Charterer sichert zu bzw. verpflichtet sich:

  1. alle Crewmitglieder, sowie den/die Schiffsführer, vor Charterbeginn gemäß den Vorgaben des Vercharterers zu melden.
  2. Der/die anzugebene/n Schiffsführer ist/sind Besitzer des EU-Bootsführerscheins Binnen Motor (SBF Binnen Motor, nicht Segel) oder eines anerkannten, europäischen, vergleichbaren Führerscheines und wird/werden dem Vercharterer im dafür vorgesehenen, am Chartervertrag anhängigen Meldeformular, innerhalb 2 Wochen nach Erhalt des Chartervertrags mitgeteilt. Eine Kopie des/der Führerscheins/e wird/werden dem Meldeformular beigefügt.
  3. die Grundsätze der guten Seemannschaft einzuhalten.
  4. Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln, die Yacht nur mit sauberen Bootsschuhen oder barfuß zu betreten, das Logbuch in einfacher Form zu führen, sich vor Fahrtbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z.B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden etc.
  5. alle Betriebsstoffe wie Diesel, Wasser, etc. aufzufüllen. Bei der Rückgabe der Yacht müssen diese vollständig aufgefüllt sein.
  6. die Batteriespannung aller Bordbatterien nicht unter 12 Volt fallen zu lassen. Großverbraucher wie Ankerwinsch und oder Bugstrahlruder dürfen nur betrieben werden, wenn parallel die Batteriespannung durch den Motor oder einen Generator gestützt wird.
  7. den schützenden Hafen nur zu verlassen, sofern Windstärken von nicht mehr als dauerhaft 4 Bft. angesagt sind und die Prinzipien guter Seemannschaft dies erlauben.
  8. einen ungeschützten Anker- oder Liegeplatz zu verlassen, wenn die Wetterprognose oder die aktuelle Wettersituation bzw. erkennbare Wetterentwicklung dies geboten erscheinen lassen.
  9. keine Fahrten bei Dunkelheit oder unsichtigem Wetter vorzunehmen.
  10. während der Liegezeit dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung des Schiffes rechtzeitig erkannt werden kann und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung getroffen werden können.
  11. auf der Yacht stets nur die zulässige Anzahl von 6 Erwachsenen und zwei Kindern mitzuführen und jede Änderung der Crew dem Vercharterer zu melden.
  12. die Yacht ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine Tiere, gefährliche Güter oder Stoffe oder undeklarierte zollpflichtigen Waren zu transportieren.
  13. Schwimmwesten und weitere Sicherheitsausrüstungen, welche in ausreichender Zahl zu der Yacht gehören, sollten zur eigenen Sicherheit des Charterers während der Fahrt getragen werden (Empfehlung des Vercharterers).
  14. nicht an Wettfahrten, Regatten oder Ähnlichen teilzunehmen.
  15. die Yacht nicht zum Schleppen anderer Fahrzeuge zu verwenden, sofern kein Notfall vorliegt.
  16. dafür Sorge zu tragen, dass keine Gegenstände, Flüssigkeiten oder Abfälle ins Wasser gelangen, keine Pflanzen beschädigt oder Tiere mutwillig in ihrem Lebensraum gestört werden.
  17. dafür Sorge zu tragen, dass der Schiffsführer die Yacht nicht im Zustand körperlicher Beeinträchtigungen (unter Einfluss von Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamenten, Krankheiten oder Ähnlichem) führt oder führen lässt.
  18. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  19. die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister oder der zuständigen Behörde vorzunehmen.
  20. bei Schäden, Kollision und Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen (Diebstahl, Beschlagnahme, Grundberührungen etc.) unverzüglich telefonisch den Vercharterer bzw. seinen örtlichen Vertreter sowie ggf. die zuständige Polizei- oder Ordnungsbehörde zu benachrichtigen. Bei Schäden am Schiff oder an Personen ist ein Aktenzeichen der Polizei erforderlich.
  21. im Fall der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen; gegebenenfalls zum Stützpunkt zurückzukehren, um eine Reparatur zu ermöglichen. Besteht Anlass zur Vermutung einer Beschädigung der Yacht im Unterwasserbereich, ist der nächste Hafen anzulaufen.
  22. Schiffszustand sowie Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar jeweils bei Übergabe und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und mit Unterschrift zu bestätigen.
  23. Beanstandungen der Yacht unverzüglich bei dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- und Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen sind ausgeschlossen.
  24. die Yacht am letzten Chartertag bis spätestens 09.00 Uhr um Ausgangshafen in einwandfreiem, aufgeklartem und voll getanktem Zustand zur Rücknahme bereitzuhalten.
  25. sich gegenüber dem Betreiber der Marina durch Vorlage des Chartervertrages als charterberechtigt auszuweisen und die Hausregeln der Marina zu beachten.
  26. Aus Brandschutzgründen ist das Verbringen brennbarer Flüssigkeiten (mit Ausnahme der erforderlichen Betriebsstoffe)sowie von Flüssiggas an Bord untersagt. Wichtiger Hinweis: Rauchen und offenes Feuer sind an Bord der Yacht strengstens untersagt!

Der Charterer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass insbesondere ein Verstoß gegen die vorstehend zu 11., 13., 16., 17., 19. und 20. aufgeführten Regelungen einen Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben kann.

§ 3 Überwachen der Funktionstauglichkeit

  1. Reparaturen im Wert von über EUR 100,00 bedürfen grundsätzlich der Genehmigung durch den Vercharterer. Ausgetauschte Teile sind in jedem Fall aufzubewahren. Auslagen für Reparaturen, welche infolge von Materialverschleiß notwendig wurden, werden vom Vercharterer bei Vorlage der quittierten Rechnung zurückerstattet.
  2. Der Ölstand, der Kühlwasserstand und die Bilgen sind täglich, der Austritt des Kühlwassers laufend durch den Charter zu überprüfen, Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

§ 4 Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

  1. Wird die Yacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen von diesem Vertrag zurücktreten.
  2. Über den Charterpreis hinausgehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung des anteiligen Charterpreises für die Zeit, um die das Schiff später übergeben wurde.
  3. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin im zumutbaren Rahmen ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Abweichungen zu der übersandten Inventarliste der Yacht berechtigen den Charterer nur dann zu einer Minderung des Charterpreises, wenn hierdurch deren Gebrauchswert wesentlich beeinträchtigt wird.
  4. Nutzungseinschränkungen, welche binnen einer Frist von 4 Stunden nach Anzeige eines Schadens / Mangels durch den Charterer bei dem Vercharterer oder dessen Beauftragtem beseitigt werden können, berechtigen nicht zu einer Minderung des Charterpreises. Längere Nutzungseinschränkungen berechtigen dann zu einer Minderung des Charterpreises, wenn der Schaden / Mangel nicht durch den Charterer oder ein Mitglied seiner Crew hervorgerufen wurde.
  5. Minderungen des Charterpreises bedürfen der Schriftform und sind im CheckOut-Protokoll festzuhalten und zu begründen.

§ 5 Haftung des Vercharterers

  1. Der Vercharterer haftet dem Charterer und seiner Crew unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vercharterer – außer im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Diese Haftungsregeln gelten auch für bei dem Vercharterer tätige Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen oder Unternehmen.
  2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlen des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials und elektronischer Instrumente wie z.B. Seekarten, Handbücher, Kompass, Funkpeiler usw. verursacht werden.
  3. Ansprüche des Charterers infolge von Nichtbenutzbarkeit der Yacht wegen Schäden oder Totalausfall, welche durch den Charterer oder einem Dritten während der Charterzeit verursacht werden, sind ausgeschossen.
  4. Der Vercharterer haftet nicht für an Bord vergessene Gegenstände sowie für entstandene Schäden an Wertgegenständen (wie Notebooks, Kameras, Mobiltelefone, Bekleidung etc.) durch Überspannung, Wasser, Diebstahl u.ä.

§ 6 Haftung des Charterers

  1. Der Charterer haftet gegenüber dem Vercharterer für alle durch diesen, seine Angehörigen und Gäste sowie solche Personen, welche sich in dessen Auftrag an oder auf der Yacht aufhalten, schuldhaft hervorgerufene Schäden. Dies gilt nicht wenn und soweit diese vom Deckungsumfang einer diesem Vertrag zugehörigen Versicherung umfasst sind.
  2. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung, im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt die Yacht auf eigene Verantwortung. Dies gilt nicht, wenn und soweit ein entstandener Schaden durch in diesem Vertrag enthaltenen Versicherungsleistungen gedeckt ist.
  3. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Solle die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Charterer zurückgegeben.
  4. Verspätete Schiffsrückgabe und durch den Charterer verschuldete Nichtnutzbarkeit der Yacht führen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Diese werden mit dem doppelten Charterpreis berechnet, wobei der Vercharterer auch einen höheren Schaden nachweisen kann. Der Charterer hat im Rahmen seiner Streckenplanung die Möglichkeit von Schlechtwetterereignissen angemessen zu berücksichtigen. Diese entbinden daher nicht von der Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe der Yacht.
  5. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für diejenigen Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine Inregressnahme des Charterers vorbehalten hat. Dies gilt insbesondere für Schäden infolge grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden.
  6. Die Bedingungen des Versicherers, welche diesem Vertrag in der Anlage beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Vertrages. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer zu tragen.
  7. Der Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und einer Folgeschadenversicherung wird empfohlen. Werden diese nicht abgeschlossen, so ist der Charterer verpflichtet, dem Vercharterer das Bestehen einer Privathaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme in Höhe von EUR 2.000.000,00 für Sach- und Personenschäden nachzuweisen.
  8. Der Charterer haftet für ein Verschulden seines Schiffsführers wie für eigenes Verschulden.

§ 7 Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

  1. Der Charterpreis ist in zwei gleichen Raten binnen zwei Wochen nach Vertragsschluss sowie spätestens vier Wochen vor Übergabe der Yacht zur Zahlung fällig. Erfolgt die Zahlung unbar durch Überweisung auf das Konto des Vercharterers IBAN: DE22 3106 0517 2102 0030 31 BIC: GENODED1MRB ist maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs die Gutschrift auf dem Konto des Vercharterers.
  2. Der Charterpreis beinhaltet die Nutzung der Yacht und ihrer Einrichtungen durch die Crewmitglieder, den damit verbundenen natürlichen Verschleiß der Yacht und ihrer Einrichtungen, die Versicherungsprämien der unter § 12 genannten Versicherungen und die üblichen Dienstleistungen des Betreuers am Liegeplatz der Yacht.
  3. Im Preis nicht enthalten sind Hafen- und andere Gebühren sowie alle Betriebsstoffe wie Diesel, Wasser etc. sowie alle Aufwendungen bzw. Maßnahmen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Yacht während der Charterdauer notwendig sind.
  4. Für Umbuchungen – soweit diese möglich sind – erhebt der Vercharterer eine Umbuchungsgebühr von EUR 100,00. Für die Bearbeitung von Versicherungsschäden wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 300,00 erhoben.
  5. Zahlt der Charterer innerhalb der genannten Termine auch auf eine Mahnung des Vercharterers nicht, so kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten. Bezahlte Raten sind abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 10% nur dann zurück zu erstatten, wenn ein Ersatzcharter zu denselben Konditionen gelingt. Der Vercharterer ist zum Nachweis eines darüberhinausgehenden Schadens berechtigt.
  6. Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich dem Vercharterer oder seinem Beauftragten mit.
  7. Bei Rücktritten bis zu 60 Tagen vor Reisebeginn werden seitens des Charterers geleistete Zahlungen vollständig erstattet.
  8. Bei Rücktritten bis zu 30 Tagen vor Charterbeginn wird die Hälfte des vertraglichen Charterpreises erstattet.
  9. Bei Rücktritten innerhalb von weniger als 30 Tagen vor Charterbeginn ist der volle Charterpreis zur Zahlung fällig.
  10. Gelingt eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingkosten in Höhe von 50% des Charterpreises zurück. Erfolgt die Ersatzcharter zu geringeren Konditionen ist die Differenz ebenfalls vom Charterer zu tragen. Für gebuchte, nicht obligatorische, Extras sowie für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornierungskosten berechnet.
  11. Es wird dem Charterer dringend empfohlen eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.

§ 9 Chartergebiet

  1. Das Chartergebiet umfasst den folgenden Bereich: Das Chartergebiet ist individuell bezogen auf die schiffbaren Binnenwasserstraßen abzustimmen und wird im Übergabeprotokoll festgehalten.
  2. Dieses Revier darf nur mit Zustimmung des Vercharterers verlassen werden.

§ 10 Befähigungsnachweise

  1. Der Charterer erklärt, dass er bzw. der/die im am Chartervertag anhängigen Meldeformular genannte/n Schiffsführer über alle seemännischen Kenntnisse verfügt/en, die zum Führen eines Schiffes in öffentlichen Gewässern erforderlich sind.
  2. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz der zum Zeitpunkt der Charter seitens des Gesetzgebers vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise für das Führen der Yacht, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper im Namen und auf Kosten des Charterers zu stellen.
  3. Gleiches gilt, wenn sich der / die benannten Schiffsführer im Rahmen der gemeinsam mit dem Beauftragten des Vercharterers durchzuführenden Probefahrt als zur Führung der Yacht unqualifiziert erweisen sollte. Hierüber entscheidet der Beauftragte des Vercharterers abschließend nach billigem Ermessen.

§ 11 Kaution

  1. Der Charterer verpflichtet sich unwiderruflich wegen sämtlicher Forderungen des Vercharterers aus diesem Vertrag und seiner Abwicklung zur Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR.
  2. Die Sicherheitsleistung erfolgt durch Banküberweisung oder Barkaution bis spätestens sieben Tage vor Übergabe der Yacht.
  3. Kommt der Charterer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann der Vercharterer die Übergabe der Yacht verweigern und dem Charterer eine angemessene Nachfrist zur Gestellung der Sicherheitsleistung setzen. Wird diese auch binnen der Nachfrist nicht erbracht, so kann der Vercharterer vom Chartervertrag zurücktreten.
  4. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und der Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet.

§ 12 Versicherungen

Für den Charter wurden seitens des Vercharterers folgende Versicherungen abgeschlossen:

  1. Yacht-Kasko-Versicherung mit Selbstbeteiligung EUR 1.750,00
  2. Yacht-Haftpflicht-Versicherung:
    • Deckungssumme für Personen- und/oder Sachschäden: EUR 10.000.000,00
    • Deckungssumme pro Person: EUR 8.000.000,00
    • Deckungssumme für Vermögensschäden: EUR 6.000.000,00
  3. Yacht-Rechtsschutz-Versicherung:
    • Allgemeine Versicherungssumme: EUR 1.000.000,00
    • Strafkaution bis zu: EUR 200.000,00

Die Versicherung deckt nicht Personenschäden durch Unfälle an Bord, Schäden an an Bord gebrachten Gegenständen, sowie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Diese leistet ferner nicht bei Obliegenheitsverletzungen des Charterers.

Die Selbstbeteiligung (je Schadensfall) der Vollkaskoversicherung ist im Erlebensfall durch den Charterer zu tragen.

§ 13 Nebenabreden

  1. Eine Verlängerung der Charterzeit ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung des angeführten Charterpreises haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht den Charterpreis gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass dies die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt.
  2. Mündlichen Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
  3. Die Unwirksamkeit einiger Regelungen berührt die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht.
  4. Gerichtsstand und Erfüllungsort sind Werder. Es gilt deutsches Recht.

Stand: 2023
Version: 3.0 - Vollständig überarbeitete Charterbedingungen
Gültig für: Alle Verträge ab 2023
Quelle: Originaldokument AGB-2023-zu-Chartervertrag_K3Vermögen_V1.1.1.docx

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